Privatisierungsmöglichkeit von Trinkwasser wird beibehalten
Das Wassergesetz wurde am Urnengang vom 10. Februar 2019 durch die Stimmbevölkerung abgelehnt. Die Vorlage bezweckte, verschiedene alte Gesetze und Verordnungen in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen und beinhaltete gleichzeitig zahlreiche Verbesserungen für die Gemeinden, Mieter, Hauseigentümer, Landwirtschaft und für das Gewerbe.
Das Wassergesetz wollte sicherstellen:
- dass die Gemeinden immer die Mehrheit an der Wasserversorgung halten;
- dass aus der Wasserversorgung auch in Zukunft keine Gewinne abgeschöpft werden dürfen;
- dass die Gemeinden die Tarife festlegen;
- dass das Stimmvolk immer das letzte Wort hat;
- dass in den Bereichen Umweltschutz, Hochwasserschutz, Wasserversorgung und Landwirtschaft Fortschritte erzielt werden.
Erstmals sollten auch ökologische Anliegen im kantonalen Wasserrecht verankert werden. Da die Linken und Grünen hierbei mit ihren Maximalforderungen im Kantonsrat scheiterten, haben sie das Wassergesetz mit einem Vorwand bekämpft. SP und Grüne behaupteten im Abstimmungskampf faktenwidrig, dass mit dem Gesetz das Trinkwasser privatisiert würde.
Mit der Ablehnung des neuen Wassergesetzes verbleibt das Wasserrecht im Kanton Zürich somit im Status Quo. Es ist nun weiterhin möglich, dass die Wasserversorgung durch Private kontrolliert werden kann. So liegt die maximale Beteiligungsquote Privater unverändert bei 100%. Auch können Private weiterhin 100% der Stimmrechte an der Wasserversorgung besitzen.
Tür für Überregulierung geöffnet
Die Zürcher Stimmbevölkerung hat auch die Revision des Hundegesetzes an der Urne verworfen.
Nachdem der Bund per 1. Januar 2017 das Obligatorium für Hundehalter für den Erwerb eines Sachkundenachweises aufgehoben hatte, wollte dies der Zürcher Kantonsrat durch eine Revision des kantonalen Hundegesetzes nachvollziehen. Der Bund hatte in einer Untersuchung nachgewiesen, dass die Sachkundenachweise, das heisst die obligatorischen Hundekurse, keine objektive Wirkung zeigten. Es konnte keine Abnahme von Vorfällen festgestellt werden und auch keine Verhaltensunterschiede zwischen Personen mit und ohne Kursbesuch.
Die Vorlage wollte einzig und alleine das Hundekursobligatorium abschaffen. Das Kampfhundeverbot, die Aufnahmepflicht für Hundekot, die Aufsichtspflicht, das Zutrittsverbot oder die Leinenpflicht für gewisse öffentliche Anlagen und Gebäude sind gesetzlich geregelt und wären bestehen geblieben.
Konsequenz aus der Ablehnung des revidierten Hundegesetzes ist, dass nun ein erweitertes Hundekursobligatorium eingeführt wird. Der aufwendige und zeitintensive Vollzug liegt bei den Gemeinden. Sie müssen prüfen, ob die Hundehalter die Hundeausbildung besucht haben. Damit wird der bürokratische Aufwand sowohl für die Hundehalter als auch für den Vollzug durch die Zürcher Gemeinden und Städte ausgebaut.